OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2015
I-21 U 160/10
Normen:
BGB § 633 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 8b cc;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 313/08

Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses in einem notariellen Kaufvertrag über Wohnungseigentum

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen I-21 U 160/10

DRsp Nr. 2017/9604

Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses in einem notariellen Kaufvertrag über Wohnungseigentum

Übernimmt der Veräußerer von Wohnungseigentum in einem Altbau vertraglich Bauleitungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, so haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts. Die berechtigten Erwartungen, die der Erwerber an einen Altbau stellen dar, der nach den vertraglichen Vereinbarungen bis auf die Grundmauern saniert worden sein soll, wie das bei einer Kernsanierung der Fall ist, gehen grundsätzlich dahin, dass der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Jedoch ist eine Verpflichtung des Bauträgers, eine Treppe nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen, dann nicht von den berechtigten Erwartungen des Erwerbers gedeckt, wenn die hierzu erforderlichen Sanierungsarbeiten mit erheblichen Eingriffen in die Altbausubtanz verbunden wären, insbesondere im Bereich des Treppenhauses bzw. im Flurbereich zusätzlicher Raum in Anspruch genommen werden müsste (hier: bejaht).

Tenor

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