FG Sachsen - Urteil vom 11.10.2007
2 K 675/07
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 4 ;

Wirksamkeit des Kumulierungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999

FG Sachsen, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 2 K 675/07

DRsp Nr. 2008/4591

Wirksamkeit des Kumulierungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999

Das durch das StBereinG 1999 vom 22.12.1999 mit Wirkung zum 1.1.1999 eingeführte Kumulierungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 dient nur der Klarstellung und ist auf Investitionen im Jahr 1999 anzuwenden. Der rückwirkende Ausschluss der Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewährung von Investitionszulage gemäß § 3 InvZulG 1999 für 1999 und 2000 das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 entgegensteht.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1997 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf, die Sanierung, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien.