OLG Braunschweig - Beschluss vom 18.11.2020
11 U 315/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 303
ITRB 2021, 110
MDR 2021, 578
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 02.07.2020

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines FahrzeugkaufsAufleuchten eines Warnsymbols bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen SignaturPrüfung der elektronischen Signatur durch Büropersonal

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 11 U 315/20

DRsp Nr. 2021/3017

Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs Aufleuchten eines Warnsymbols bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur Prüfung der elektronischen Signatur durch Büropersonal

Wenn bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein Warnsymbol aufleuchtet, hat der Prozessbevollmächtigte sich über die Bedeutung des Symbols zu informieren oder durch Kontrolle der Signatur im besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Signatur vorliegt. Andernfalls trifft ihn ein Verschulden am Vorliegen einer ungültigen Signatur. Soll seitens des Büropersonals eine Prüfung der elektronischen Signatur erfolgen, bedarf es einer eindeutigen Anweisung seitens des Prozessbevollmächtigten. Die Anweisung, den ordnungsgemäßen Versand zu kontrollieren, reicht nicht aus.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 02.07.2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 22.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.