1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.08.2020, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf bis 13.000,00 € festgesetzt.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.
Am 28.03.2017 unterzeichnete der Kläger einen Darlehensantrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 31.500,00 Euro zu einem über die gesamte Vertragsdauer gebundenen Sollzinssatz von 0,99 % p. a. über eine Laufzeit von 36 Monaten. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für den privatnützigen Erwerb eines (A...), wobei die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß an die Verkäuferin ausgezahlt werden sollte und auch wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der Darlehensbedingungen, wird auf den Darlehensantrag (Bl. 33 ff. d. A.) Bezug genommen.
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