Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 2016 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsverträge mit den Nummern 67077706... und 67077709... durch die Erklärung des Klägers vom 20.05.2015 wirksam widerrufen wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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