OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2016
19 U 13/16
Normen:
BGB § 355; BGB § 495; BGB-InfoV § 14; BGB-InfoV § 14 Anlage 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 673/15

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages längere Zeit nach einvernehmlicher Beendigung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf Wunsch des Verbrauchers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 19 U 13/16

DRsp Nr. 2017/546

Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages längere Zeit nach einvernehmlicher Beendigung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf Wunsch des Verbrauchers

Bei vorzeitig auf Wunsch des Verbrauchers einvernehmlich gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beendetem Darlehensvertrag ist das für die Annahme der Verwirkung erforderliche sog. Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig anzunehmen, dies jedenfalls dann, wenn seit der erfolgten Auflösung des Darlehensvertrages bis zur Erklärung des Widerrufs ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt für beide Rechtszüge 19.736,53 €.

Normenkette:

BGB § 355; BGB § 495; BGB-InfoV § 14; BGB-InfoV § 14 Anlage 2; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2. 3.