I. Streitig ist die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige, aufgrund derer die Antragsteller (Ast) im Wege der einstweiligen Anordnung das Verbot zur Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen an einen Dritten begehren.
Die Ast sind Rechtsanwälte. Sie vertraten den Abtretenden T in verschiedenen Rechtsfällen. Daraus resultierten Honorarforderungen, die tituliert sind. Vollstreckungsmaßnahmen sind ergebnislos verlaufen.
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