FG Hamburg - Beschluss vom 05.04.2000
VI 268/99
Normen:
AO § 46 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 976

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

FG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2000 - Aktenzeichen VI 268/99

DRsp Nr. 2001/1730

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

Für die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige gem. § 46 Abs. 3 AO reicht es nicht aus, wenn sich die Konkretisierung des Anspruches nur aus Anschreiben ergibt und hierauf in der Abtretungsanzeige nicht Bezug genommen wird.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Streitig ist die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige, aufgrund derer die Antragsteller (Ast) im Wege der einstweiligen Anordnung das Verbot zur Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen an einen Dritten begehren.

Die Ast sind Rechtsanwälte. Sie vertraten den Abtretenden T in verschiedenen Rechtsfällen. Daraus resultierten Honorarforderungen, die tituliert sind. Vollstreckungsmaßnahmen sind ergebnislos verlaufen.