Streitig ist die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftszweck in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 19.10.2005 wie folgt umschrieben ist: "Gegenstand des Unternehmens ist Erwerb und Verwaltung von Anteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen, Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zwecke der Verwertung sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind."
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