BFH - Urteil vom 08.06.2010
VII R 39/09
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; AO § 46 Abs. 5; BGB § 387; BGB § 406 Abs. 1; BGB § 409 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin­Brandenburg, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2532/04

Wirksamkeit einer auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärten und eigenhändig unterschriebenen Abtretungsanzeige bei Versendung per Fax an das Finanzamt; Aufrechnung fälliger Steuerforderung mit einem Anspruch gegen das Finanzamt auf Investitionszulage mit Ablauf des in dem Wirtschaftsjahr vorgenommenen Investitionen; Erheblichkeit des Festsetzungszeitpunkts oder Fälligkeitszeitpunkts für eine Investitionszulage; Zustandekommen eines Aufrechnungsvertrages oder Verrechnungsvertrages durch eine dem Investitionszulageantrag beigefügten Antrag auf Stundung fälliger Steuern zur Verrechnung mit der noch festzusetzenden Investitionszulage durch zinslose Stundung

BFH, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen VII R 39/09

DRsp Nr. 2010/14096

Wirksamkeit einer auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärten und eigenhändig unterschriebenen Abtretungsanzeige bei Versendung per Fax an das Finanzamt; Aufrechnung fälliger Steuerforderung mit einem Anspruch gegen das Finanzamt auf Investitionszulage mit Ablauf des in dem Wirtschaftsjahr vorgenommenen Investitionen; Erheblichkeit des Festsetzungszeitpunkts oder Fälligkeitszeitpunkts für eine Investitionszulage; Zustandekommen eines Aufrechnungsvertrages oder Verrechnungsvertrages durch eine dem Investitionszulageantrag beigefügten Antrag auf Stundung fälliger Steuern zur Verrechnung mit der noch festzusetzenden Investitionszulage durch zinslose Stundung

1. Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige wird wirksam, wenn sie dem FA per Telefax zugeht (Änderung der Senatsrechtsprechung).2. Das FA kann gegen einen Anspruch auf Investitionszulage mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind, mit fälligen Steuerforderungen aufrechnen. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder Fälligkeit der Investitionszulage kommt es nicht an.