FG BerlinBrandenburg, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2532/04
Wirksamkeit einer auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärten und eigenhändig unterschriebenen Abtretungsanzeige bei Versendung per Fax an das Finanzamt; Aufrechnung fälliger Steuerforderung mit einem Anspruch gegen das Finanzamt auf Investitionszulage mit Ablauf des in dem Wirtschaftsjahr vorgenommenen Investitionen; Erheblichkeit des Festsetzungszeitpunkts oder Fälligkeitszeitpunkts für eine Investitionszulage; Zustandekommen eines Aufrechnungsvertrages oder Verrechnungsvertrages durch eine dem Investitionszulageantrag beigefügten Antrag auf Stundung fälliger Steuern zur Verrechnung mit der noch festzusetzenden Investitionszulage durch zinslose Stundung
BFH, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen VII R 39/09
DRsp Nr. 2010/14096
Wirksamkeit einer auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärten und eigenhändig unterschriebenen Abtretungsanzeige bei Versendung per Fax an das Finanzamt; Aufrechnung fälliger Steuerforderung mit einem Anspruch gegen das Finanzamt auf Investitionszulage mit Ablauf des in dem Wirtschaftsjahr vorgenommenen Investitionen; Erheblichkeit des Festsetzungszeitpunkts oder Fälligkeitszeitpunkts für eine Investitionszulage; Zustandekommen eines Aufrechnungsvertrages oder Verrechnungsvertrages durch eine dem Investitionszulageantrag beigefügten Antrag auf Stundung fälliger Steuern zur Verrechnung mit der noch festzusetzenden Investitionszulage durch zinslose Stundung
1. Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige wird wirksam, wenn sie dem FA per Telefax zugeht (Änderung der Senatsrechtsprechung).2. Das FA kann gegen einen Anspruch auf Investitionszulage mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind, mit fälligen Steuerforderungen aufrechnen. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder Fälligkeit der Investitionszulage kommt es nicht an.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.