LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2020
8 Sa 40/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 307 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 7
NZA-RR 2020, 400
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 854/18

Wirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 40/19

DRsp Nr. 2020/6665

Wirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung

1. Die in einem Aufhebungsvertrag getroffene Beendigungsvereinbarung unterliegt als solche keiner Angemessenheitskontrolle im Sinne einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Die Drohung des Arbeitgebers mit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass der Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag nicht einverstanden ist, ist nicht widerrechtlich, wenn der Arbeitgeber die Kündigung für gerechtfertigt halten durfte. Dies kann auch wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung wie der sexuellen Belästigung einer von dem Arbeitnehmer betreuten Mitarbeiterin der Fall sein.

Tenor

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28. November 2018 - 4 Ca 854/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 307 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvereinbarung, hilfsweise durch außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung.

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