Unter Änderung des Bescheides zur Körperschaftsteuer 2005 vom ... 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2015 wird die Körperschaftsteuer 2005 der E-GmbH in der Höhe festgesetzt, die sie sich ergibt, wenn die von der Klägerin im Jahre 2005 in die E-GmbH eingebrachten Kommanditanteile an der B-GmbH & Co. KG und an der L-GmbH & Co. KG jeweils mit dem Buchwert in Höhe von zusammen ... Euro angesetzt werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Sachverhalt:
Streitig ist die Wirksamkeit einer Außenprüfungsanordnung, das Bestehen einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Abgabenordnung - AO - sowie der Wertansatz von durch die Klägerin in die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eingebrachten Mitunternehmeranteilen.
Die Klägerin war Kommanditistin der B-GmbH & Co. KG sowie der L-GmbH & Co. KG. ...
Zugleich war die Klägerin ... mit 10 Prozent an der ... E-GmbH (...) beteiligt. ...
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