LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2020
3 Sa 98/19
Normen:
SGB VI § 41 S. 3; TzBfG § 14; EGRL 78/2000 Art. 2 Abs. 2; EGRL 70/99 § 5 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 6
NZA-RR 2021, 9
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 35/19

Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gem. § 41 S. 3 SGB VI

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 98/19

DRsp Nr. 2020/11134

Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gem. § 41 S. 3 SGB VI

Einer Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI steht nicht entgegen, dass die Arbeitsvertragsparteien sich gleichzeitig mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses auch auf eine Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen verständigt haben.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 12. September 2019 - 7 Ca 35/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 41 S. 3; TzBfG § 14; EGRL 78/2000 Art. 2 Abs. 2; EGRL 70/99 § 5 Nr. 1 Buchst. a;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. März 2019 geendet hat sowie über die Wirksamkeit einer vorsorglich erklärten ordentlichen aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung der Beklagten vom 15. Mai 2019 zum 31. Dezember 2019.

1. 2. 1. 2.