OLG Dresden - Beschluss vom 21.05.2024
4 U 423/24
Normen:
BGB § 203 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1617/23

Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen 4 U 423/24

DRsp Nr. 2024/9238

Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung

Die Mitteilung der für eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung maßgeblichen Gründe kann sich auf die ausschlaggebenden Umstände beschränken; eine vollständige Aufführung aller bei der Anpassung einbezogenen Erwägungen ist nicht erforderlich; ihr Fehlen führt nicht zu einer formellen Unwirksamkeit der Anpassungsmitteilung.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 4.6.2024, 15.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.231,64 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 203 Abs. 2;

Gründe