LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.10.2016
14 Sa 1430/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 9185/14

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 1430/15

DRsp Nr. 2017/3843

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist unwirksam, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Beschäftigungsbedürfnis für einen bestimmten Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2015 - 21 Ca 9185/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. August 2002 (Bl. 4 ff. d.A.) beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen einschließlich Boni belief sich zuletzt auf 34.166,67 EUR. Bis zu seiner vorübergehenden Freistellung im Juni 2014 war der Kläger als Managing Director in der Abteilung Markets - Fixed Income, Bereich Structured Credit Sales & Bank Solutions beschäftigt.

Die Beklagte, eine Investmentbank, beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Bei ihr besteht ein Betriebsrat.