LAG Hamm - Urteil vom 18.05.2016
3 Sa 1798/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 323/15

Wirksamkeit einer betriebsbedingten ÄnderungskündigungAnforderungen an die Bestimmtheit des Änderungsangebots

LAG Hamm, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 1798/15

DRsp Nr. 2020/13333

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung Anforderungen an die Bestimmtheit des Änderungsangebots

1. Es ist im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit des dem Arbeitnehmer anlässlich einer Änderungskündigung unterbreiteten Änderungsangebots unschädlich, wenn der Arbeitgeber mehrere Angebote alternativ unterbreitet und dem Arbeitnehmer selbst die Wahlmöglichkeit überlassen bleibt, welches der Angebote er, ggfls. unter Vorbehalt, annehmen oder ablehnen will. 2. Auch bei Ablehnung des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer ist die Prüfung der sozialen Rechtfertigung i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf die angetragene Änderung zu beziehen. 3. Bei einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob betriebliche Erfordernisse i.S. des § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, dem Arbeitnehmer nur solche Änderungen vorzuschlagen, die dieser billigerweise hinnehmen muss.