LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.05.2016
14 Sa 587/15
Normen:
KschG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4666/14

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 587/15

DRsp Nr. 2020/15285

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

1. Eine Kündigung ist i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn im Tätigkeitsbereich des gekündigten Arbeitnehmers voraussichtlich mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein werden, als zur Erledigung der zukünftig anfallenden Arbeiten benötigt werden. Dies kann sich auch aus dem Verlust eines Auftrags oder einem reduzierten Auftragsbestand ergeben. 2. Voraussetzung der Darlegung des prognostizierten Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit eines Arbeitnehmers ist zunächst, dass der Arbeitgeber nachvollziehbar darlegt, mit welchen Aufgaben der Arbeitnehmer zuvor befasst war und dass aufgrund außerbetrieblicher Umstände das Arbeitsvolumen, an dessen Erledigung der Arbeitnehmer beteiligt oder für dessen Erledigung er zuständig war, reduziert war. 3. Begründet der Arbeitgeber die Kündigung mit äußeren Umständen, so muss er weiterhin anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Abwärtsbewegung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Die Möglichkeit einer "normalen", im Rahmen des Üblichen liegenden Auftragsschwankung muss prognostisch ausgeschlossen sein.

Tenor