LAG Chemnitz - Urteil vom 07.05.2015
6 Sa 103/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4024/12

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 103/14

DRsp Nr. 2017/3953

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung kann nicht darauf gestützt werden, dass die in einer Abteilung des Betriebes bisher erledigten Arbeiten nach einer Umorganisation des Arbeitsablaufs anderen Arbeitnehmern zugeordnet worden sind, da bei einer derartigen Umgestaltung des Arbeitsablaufs keine Arbeitskapazitäten wegfallen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 12.02.2014 - 3 Ca 4024/12 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtzug noch über die Rechtswirksamkeit seitens der Beklagten unter dem 27.11.2012 und 26.02.2013 ausgesprochener ordentlicher betriebsbedingter Änderungskündigungen, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und die Verpflichtung der Beklagten, für eine Beschäftigung des Klägers auf einer unter dem 08.04.2013 seitens des Mutterkonzerns ausgeschriebenen Stelle Sorge zu tragen. Darüber hinaus ist bedingt die Prozessbeschäftigung des Klägers im Streit.