BGH - Beschluss vom 29.04.2020
XII ZB 536/19
Normen:
RVG § 11 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 5 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 618
FamRB 2020, 322
FamRZ 2020, 1400
FuR 2020, 543
MDR 2020, 820
WM 2020, 1689
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 170/13
OLG Brandenburg, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 69/19

Wirksamkeit einer Einwendung gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG; Ursächlichkeit der Tätigkeit eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen XII ZB 536/19

DRsp Nr. 2020/7962

Wirksamkeit einer Einwendung gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG; Ursächlichkeit der Tätigkeit eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. August 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 902 €

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 5 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe

I.

Die Antragsteller (Beteiligte zu 1) verlangen gemäß § 11 Abs. 1 RVG über die in dem angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung hinaus den Ansatz einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 36.912,68 € in Höhe von 902 €.