Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.10.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte bleibt -unter Zurückweisung der Berufung insoweit- verurteilt, an den Kläger 5.512,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
A.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf die Rückzahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.
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