OLG Hamm - Urteil vom 15.08.2017
28 U 186/15
Normen:
RVG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 278/14

Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2017 - Aktenzeichen 28 U 186/15

DRsp Nr. 2019/3223

Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt

Schließt ein Rechtsanwalt mit dem Mandanten nach Anklageerhebung und Bestellung zum Pflichtverteidiger eine Honorarvereinbarung für die weitere Strafverteidigung, so ist er nicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass er aufgrund der Bestellung zum Pflichtverteidiger die Verteidigung auch ohne Abschluss der Honorarvereinbarung führen muss.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.10.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte bleibt -unter Zurückweisung der Berufung insoweit- verurteilt, an den Kläger 5.512,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 3a;

Gründe

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf die Rückzahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.