FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2001
6 K 274/98
Normen:
ZPO § 87 Abs. 2 ; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 79 ; AO 1977 § 162 ; FGO § 155 ; BGB § 130 Abs. 1 ;

Wirksamkeit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung; Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens; Schätzungsrahmen; Körperschaftsteuer 1989 bis 1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 6 K 274/98

DRsp Nr. 2002/958

Wirksamkeit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung; Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens; Schätzungsrahmen; Körperschaftsteuer 1989 bis 1994

1. Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung, die den Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden ist, verliert ihre Wirkung für und gegen einen Prozessbevollmächtigten nicht dadurch, dass er dem Gericht nach Ladungszustellung die Mandatsniederlegung angezeigt. 2. Ein Antrag auf "Aufhebung eines Steuerbescheids" genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines Klagebegehrens nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger tatsächlich eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehrt und den Umfang des Herabsetzungsbegehrens weder ziffernmäßig noch durch Angabe von bestimmten Sachverhalten bezeichnet. 3. Zur Begrenzung einer Gewinnhinzuschätzung auf die Beträge eines Steuerstrafverfahrens. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 87 Abs. 2 ; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 79 ; AO 1977 § 162 ; FGO § 155 ; BGB § 130 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig sind die Steuerbescheide, die auf einer Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung für die Streitjahre beruhen.