I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) benannte seine Tochter mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 als inländische Empfangsbevollmächtigte, nachdem er seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hatte. Im Mai 1999 flüchtete er.
Auf eine Anordnung des dinglichen Arrests durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--) zeigte eine Anwaltskanzlei mit Schreiben vom 22. Juni 1999 an, der Kläger habe sie mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut. Zugleich legten sie eine vom Kläger unterzeichnete Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, insbesondere Arrestanordnungen und Pfändungsangelegenheiten, vor. Mit Schreiben vom 24. November 1999 erklärte die Tochter des Klägers gegenüber dem FA, sie widerrufe die auf sie ausgestellte Zustellvollmacht.
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