BFH - Urteil vom 19.02.2009
IV R 97/06
Normen:
FGO § 52a Abs. 1; FGO § 120 Abs. 1; FGO § 138; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; SigG § 2; SigG § 5 Abs. 2; SigG § 7; ERVVO BVerwG/BFH § 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3833/05 AO

Wirksamkeit einer nach § 52a Abs. 1 FGO elektronisch übermittelten Revisionseinlegung und Erledigungserklärung im Hinblick auf die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur

BFH, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IV R 97/06

DRsp Nr. 2009/10290

Wirksamkeit einer nach § 52a Abs. 1 FGO elektronisch übermittelten Revisionseinlegung und Erledigungserklärung im Hinblick auf die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur

Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit einer nach § 52a Abs. 1 FGO elektronisch übermittelten Revisionseinlegung und Erledigungserklärung nicht entgegen.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 1; FGO § 120 Abs. 1; FGO § 138; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; SigG § 2; SigG § 5 Abs. 2; SigG § 7; ERVVO BVerwG/BFH § 1;

Gründe:

I.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 4. Dezember 2000 gründete die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zusammen mit N. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR). Gegenstand der GbR war der Handel mit ...bedarf, die Organisation und Durchführung von ...kursen, die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, der Betrieb eines ...salons sowie die Erbringung von ...leistungen. Zum 30. April 2004 schied N. aus der GbR aus.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ordnete im Jahr 2005 die Durchführung einer Außenprüfung bei der GbR betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, die Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuer jeweils für den Zeitraum 2001 bis 2003 an. Einwendungen gegen die Prüfungsanordnung wurden nicht erhoben.