OLG Celle, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 96/05
LG Verden, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 176/05
Wirksamkeit einer Nachschlussverpflichtung aufgrund Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft
BGH, Beschluß vom 26.03.2007 - Aktenzeichen II ZR 22/06
DRsp Nr. 2007/11494
Wirksamkeit einer Nachschlussverpflichtung aufgrund Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft
»a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Bestätigung Sen.Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766).b) Der Gesellschafter kann die ihm gegenüber mangels Erteilung der nach § 707BGB erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist.«
I. Die Revision der Klägerin ist bereits unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht sich mit der zweitinstanzlichen Eventualklagehäufung im Hinblick auf § 533ZPO sachlich nicht befasst hat.
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