Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28.4.2020 (Az.:
Es wird festgestellt, dass sich der Antrag zu I., d.h. der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin U. W., M., vom 28.09.2017, UrNr. ...93/2017, für unzulässig zu erklären, und der Antrag zu IV, d.h. der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde der Notarin U.W., M., vom 28.09.2017, UrNr. ...93/2017, an die Klägerin herauszugeben, in der Hauptsache erledigt haben.
3.Es wird festgestellt, dass die Urkunde der Notarin U. W., M., vom 28.09.2017, UrNr. ...93/2017, keine Verpflichtungen der Klägerin und keine Ansprüche gegen die Klägerin begründet.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 690.102,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 19.6.2018 bis 21.8.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunken über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.8.2018 zu bezahlen.
5.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
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