BFH - Beschluss vom 13.03.2003
VII B 196/02
Normen:
FGO §§ 56 115 Abs. 2 Nr. 3 § § 116, 126 Abs. 4 § 142 ; VwZG § 15 Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BFH/NV 2003, 1007
BFHE 201, 425
BStBl II 2003, 609
DStRE 2003, 887
NVwZ-RR 2004, 461
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 349/96

Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

BFH, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen VII B 196/02

DRsp Nr. 2003/7973

Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

»1. Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde. Sie beträgt zwei Monate.2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch Prozessurteil entschieden wird.3. Hat das FG auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt sei.4. Eine öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft vertrauen durfte.5. Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur öffentlichen Zustellung.«

Normenkette:

FGO §§ 56 115 Abs. 2 Nr. 3 § § 116, 126 Abs. 4 § 142 ; VwZG § 15 Abs. 1 lit. a ;

Gründe: