Die Einziehungsverfügung vom 30. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 50 % der Klägerin und zu 50 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin ist die Registrierstelle für Second Level Domains (Domains) unter der Top Level Domain ".de". Sie nimmt damit zusammenhängende Aufgaben, wie z.B. die Unterhaltung der Anlagen, die Beratung und Schulung der Mitglieder, die Betreuung und Information der Inhaber registrierter Domains und die Wahrnehmung der Interessen der gesamten deutschen Internetgemeinschaft, wahr (vgl. § 2 des Statuts der Klägerin, Bl. 149).
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