FG Hamburg - Urteil vom 25.02.2000
V 44/98
Normen:
AO § 119 Abs. 3 ; AO § 254 ; AO § 257 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 262 ; AO § 309 Abs. 1 ;

Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung

FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen V 44/98

DRsp Nr. 2001/1753

Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung

Zur Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 3 ; AO § 254 ; AO § 257 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 262 ; AO § 309 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten bestand bis zur Entscheidung des BFH in der Revisionsinstanz Streit über die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten nach einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1975 bis 1982 festgesetzten Einkommen- und Umsatzsteuern. Die Vollziehung der in diesem inzwischen beendeten Verfahren angefochtenen Steuerbescheide war zunächst gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt gewesen. Als Sicherheit diente ein Geldbestand auf dem Notaranderkonto der Notarin P... (P), der aus dem Verkauf eines Hauses durch den Kläger resultierte. Der Beklagte hatte diesen Guthabensbetrag zunächst auf dem Notar-Anderkonto gepfändet; das Guthaben war daraufhin an den Beklagten jedenfalls teilweise ausgezahlt worden, der ausgezahlte Betrag wurde aber nach Abschluss einer Sicherungsvereinbarung zwischen den Beteiligten zurückgezahlt auf das Notar-Anderkonto, dessen Gesamtbestand seither einvernehmlich der Besicherung der streitigen Steuerrückstände diente.