BFH - Urteil vom 13.10.2005
IV R 55/04
Normen:
AO (1977) § 119 Abs. 1 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 171 Abs. 4 § 184 Abs. 1 S. 3 § 196 ; GewStG § 5 ;
Fundstellen:
BB 2006, 311
BFH/NV 2006, 654
BFHE 211, 387
BStBl II 2006, 404
DB 2006, 368
DStRE 2006, 303
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5065/00

Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters erloschene KG gerichtet ist, wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin die Firma der KG führt

BFH, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen IV R 55/04

DRsp Nr. 2006/1338

Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters erloschene KG gerichtet ist, wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin die Firma der KG führt

»1. Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen (Anschluss an Abschn. 35 Abs. 1 Satz 3 und 4 GewStR). 2. In einem solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt und (andererseits) beim FA darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Formwechsels eine "Scheingesellschaft" darstellt.«

Normenkette:

AO (1977) § 119 Abs. 1 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 171 Abs. 4 § 184 Abs. 1 S. 3 § 196 ; GewStG § 5 ;

Gründe: