LAG Hamm - Urteil vom 22.11.2016
14 Sa 361/16
Normen:
Anh Rahmenvereinbarung § 5 Abs. 1 EURL 2010/18; Anh Rahmenvereinbarung § 2 Nr. 6 EGRL 34/96; BEEG § 15; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1761/15

Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan hinsichtlich des für die Berechnung der Abfindung maßgeblichen Bruttomonatsentgelts bei Arbeitnehmer, die während der Elternzeit Teilzeitarbeit leisten

LAG Hamm, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 361/16

DRsp Nr. 2017/11689

Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan hinsichtlich des für die Berechnung der Abfindung maßgeblichen Bruttomonatsentgelts bei Arbeitnehmer, die während der Elternzeit Teilzeitarbeit leisten

1. Eine Stichtagsregelung in einem Sozialplan, wonach für die Berechnung einer Abfindung das Bruttomonatsentgelt eines bestimmten Monats maßgeblich sein soll, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU unwirksam, soweit bei Arbeitnehmern, die während der Elternzeit Teilzeitarbeit nach § 15 BEEG leisten, die dafür bezogene Vergütung der Berechnung zugrunde gelegt werden soll.2. Maßgeblich ist die vor Antritt der Elternzeit bezogene Vergütung, im Falle einer vorherigen Vollzeittätigkeit diejenige für diese Beschäftigung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11. Februar 2016 (1 Ca 1761/15) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.742,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. November 2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Anh Rahmenvereinbarung § 5 Abs. 1 EURL 2010/18; Anh Rahmenvereinbarung § 2 Nr. 6 EGRL 34/96; BEEG § 15; BetrVG § 112;

Tatbestand