FG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2010
7 K 298/09 E
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1; StraBEG § 3 Abs. 1 Satz 3; AO § 370; AO § 371;

Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG; Begriff der einkommensteuerpflichtigen Einnahmen: Strafbefreiende Erklärung; Einkommensteuerpflichtige Einnahmen; Steuerpflichtige Einkünfte

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 7 K 298/09 E

DRsp Nr. 2010/17369

Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG; Begriff der "einkommensteuerpflichtigen Einnahmen": Strafbefreiende Erklärung; Einkommensteuerpflichtige Einnahmen; Steuerpflichtige Einkünfte

1. Eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG ist nicht wirksam, wenn der Stpfl. lediglich die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Einkünfte aus einer Beteiligung anstelle eines Anteils von"60 vom Hundert der einkommensteuerpflichtigen Einnahmen" i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG erklärt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der zu erklärende Einnahmenanteil die erzielten Einkünfte übersteigt. 3. Steuerpflichtige Einnahmen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG sind alle Einnahmen, die nicht unter die Steuerfreiheit fallen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1; StraBEG § 3 Abs. 1 Satz 3; AO § 370; AO § 371;

Tatbestand