FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2006
6 K 214/05
Normen:
StraBEG § 4 Abs. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 3 § 10 Abs. 3 ; AO (1977) § 371 § 378 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 330

Wirksamkeit einer Strafbefreiungserklärung bei vorangegangener Selbstanzeige

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 6 K 214/05

DRsp Nr. 2007/509

Wirksamkeit einer Strafbefreiungserklärung bei vorangegangener Selbstanzeige

1. Hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen Selbstanzeige und Strafbefreiungserklärung, so ist die Strafbefreiungserklärung ausgeschlossen, wenn bereits eine Selbstanzeige erfolgt ist. 2. Eine Selbstanzeige kann weder zurückgenommen, angefochten noch widerrufen werden, noch durch nachträglich ergänzende Angaben zur strafbefreienden Erklärung umgedeutet werden. 3. Auch wenn strafrechtliche Verjährung eingetreten ist, hindert § 10 Abs. 3 StraBEG nicht die Wirksamkeit einer Strafbefreiungserklärung für die Jahre ab 1993.

Normenkette:

StraBEG § 4 Abs. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 3 § 10 Abs. 3 ; AO (1977) § 371 § 378 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Wirksamkeit einer Strafbefreiungserklärung.

Die Klägerin ist als einzige Tochter Rechtsnachfolgerin der Eheleute X, die 2004 bzw. 2005 verstorben sind. Frau X war Eigentümerin des bebauten und vermieteten Grundstücks .... in K und erzielte daraus Mieteinnahmen. Im Übrigen bezogen die Eheleute Rente und eine Pension. Die Eheleute waren steuerlich nicht erfasst und gaben keine Steuererklärungen ab.

Am 1. März 2004 reichten die Eheleute X die Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 beim Finanzamt K ein.