Streitig ist die Wirksamkeit einer Strafbefreiungserklärung.
Die Klägerin ist als einzige Tochter Rechtsnachfolgerin der Eheleute X, die 2004 bzw. 2005 verstorben sind. Frau X war Eigentümerin des bebauten und vermieteten Grundstücks .... in K und erzielte daraus Mieteinnahmen. Im Übrigen bezogen die Eheleute Rente und eine Pension. Die Eheleute waren steuerlich nicht erfasst und gaben keine Steuererklärungen ab.
Am 1. März 2004 reichten die Eheleute X die Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 beim Finanzamt K ein.
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