FG Köln, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 6 K 2899/97
DRsp Nr. 2002/5243
Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Besteuerungsbehörde eine einvernehmliche Regelung des Besteuerungsverfahrens abhängig macht von der (zeitgleichen oder zeitnahen) einvernehmlichen Erledigung des Strafverfahrens, die Strafverfolgungsbehörde wiederum eine einvernehmliche Erledigung des Strafverfahrens von einer einvernehmlichen Regelung des Besteuerungsverfahrens.
Normenkette:
AO 1977 § 85 ;
Tatbestand:
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