LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.01.2023
6 Sa 215/21
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; NATO-Truppenstatut Art. 56; TV AL II v. 02.07.1997 § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 370/19

Wirksamkeit einer überflüssigen ÄnderungskündigungUnzulässige WiederholungskündigungBetriebsbedingte ÄnderungskündigungAnforderungen an das Änderungsangebot in der Änderungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 215/21

DRsp Nr. 2023/10034

Wirksamkeit einer "überflüssigen" Änderungskündigung Unzulässige Wiederholungskündigung Betriebsbedingte Änderungskündigung Anforderungen an das Änderungsangebot in der Änderungskündigung

1. Zielt eine Änderungskündigung ausschließlich auf die Herbeiführung von Vertragsbedingungen, die auch ohne sie für das Arbeitsverhältnis gelten, ist die Kündigung zwar "überflüssig" und wegen der mit ihr einhergehenden Bestandsgefährdung unverhältnismäßig. Nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung steht deren Wirksamkeit aber nicht mehr im Streit. 2. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Eine Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt.