LAG Thüringen - Urteil vom 24.11.2016
3 Sa 400/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 241; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 80/15

Wirksamkeit einer Vereinbarung des Betriebsleiters eines in Insolvenz gefallenen Unternehmens mit dem Insolvenzverwalter über die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen

LAG Thüringen, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 400/15

DRsp Nr. 2017/3341

Wirksamkeit einer Vereinbarung des Betriebsleiters eines in Insolvenz gefallenen Unternehmens mit dem Insolvenzverwalter über die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen

1. Eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsleiter eines in Insolvenz gefallenen Unternehmens und dem Insolvenzverwalter über die Erbringung zusätzlicher, vom Arbeitsverhältnis zu der Schuldnerin nicht erfassten Leistungen stellt sich als Abschluss eines Arbeitsvertrages i.S. von § 611 BGB dar. Dementsprechend ist die Vereinbarung einer Vergütung rechtlich als Arbeitsentgelt einzuordnen. 2. Die getroffene Vereinbarung ist Rechtsgrund für die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Diese kann nicht zurückgefordert werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 06.08.2015 - 4 Ca 80/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 241; BGB § 134;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Geldleistungen, die er als Gegenleistungen für "zusätzliche" Leistungen des Beklagten ab dem 17.04.2012 erbrachte, ohne hierauf Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern abzuführen. Er deklarierte die Zahlungen als "Auslagenvorschuss". Der Beklagte will sie als Provisionszahlungen verstanden haben, ohne sie aber seinerseits spätestens in seiner Einkommenssteuererklärung als solche anzugeben.