Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 06.08.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger verlangt die Rückzahlung von Geldleistungen, die er als Gegenleistungen für "zusätzliche" Leistungen des Beklagten ab dem 17.04.2012 erbrachte, ohne hierauf Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern abzuführen. Er deklarierte die Zahlungen als "Auslagenvorschuss". Der Beklagte will sie als Provisionszahlungen verstanden haben, ohne sie aber seinerseits spätestens in seiner Einkommenssteuererklärung als solche anzugeben.
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