OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.02.2017
11 U Kart 44/15
Normen:
TKG § 47; TKG § 47 b; GWB § 1; GWB § 19; GWB § 20; BGB § 134; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 235/14

Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen einem Telekommunikationsunternehmen und einem Fachverlag über die Herausgabe von Telefonbüchern und die Überlassung von Teilnehmerdaten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 11 U Kart 44/15

DRsp Nr. 2017/3851

Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen einem Telekommunikationsunternehmen und einem Fachverlag über die Herausgabe von Telefonbüchern und die Überlassung von Teilnehmerdaten

1. § 47 TKG findet keine Anwendung innerhalb einer Kooperation zwischen einem Telekommunikationsunternehmen und einem Fachverlag, deren Zweck die Herausgabe von Telefonverzeichnissen unter einer geführten Marke ist.2. Es stellt keinen Missbrauch von Marktmacht i.S.d. §§ 18 ff GWB dar, wenn das Telekommunikationsunternehmen, das innerhalb der Kooperation die Teilnehmerdaten für die Telefonverzeichnisse zur Verfügung stellt, aus den Erlösen der Kooperation einen höheren Anteil erhält, als er dem nach § 47 Abs. 4 TKG regulierten Entgelt für die überlassenen Teilnehmerdaten entspricht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 26.02.2015 - 3. Zivilkammer -, Az. 2-03 O 255/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: