OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2018
24 U 96/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 179/14

Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant mit Vereinbarung eines Gebührenrahmens für den Stundensatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 24 U 96/17

DRsp Nr. 2023/805

Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant mit Vereinbarung eines Gebührenrahmens für den Stundensatz

1. Die Vereinbarung eines Stundensatzes "von € 350.- bis € 450,-" in einer formularmäßigen Vergütungsvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten verstößt gegen das Transparenzgebot. 2. Dies führt jedoch nicht zur gänzlichen Unwirksamkeit der Stundensatzvereinbarung. Vielmehr ist insoweit eine Vergütung i.H.v. 350 € je Stunde wirksam vereinbart, da der für den Vertragspartner nachteilige Klauselteil "bis € 450,-" gestrichen werden könnte, ohne dass der Klauselrest seine Verständlichkeit verlöre oder selbst unwirksam wäre.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.05.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H. von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 307 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.