Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2015 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2014 zum 31.12.2014 aufgelöst wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 sowie weitere 906,67 € brutto abzüglich der Zahlung der Krankenkasse in Höhe von 449,44 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.02.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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