LAG Köln - Urteil vom 07.09.2016
11 Sa 111/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9095/14

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer stellvertretenden Schulleiterin

LAG Köln, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 111/16

DRsp Nr. 2017/4597

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer stellvertretenden Schulleiterin

Die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer stellvertretenden Schulleiterin, die darauf gestützt wird, dass die Arbeitnehmerin einer (erlaubten) Nebentätigkeit nachgegangen sei, anstatt in Vertretung einer ausgefallenen Lehrkraft Unterricht zu erteilen, ist sozial nicht gerechtfertigt, da es sich um ein steuerbares Verhalten der Arbeitnehmerin handelt und der Kündigung daher eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2015 - 12 Ca 9095/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2014 zum 31.12.2014 aufgelöst wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 sowie weitere 906,67 € brutto abzüglich der Zahlung der Krankenkasse in Höhe von 449,44 € netto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.02.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.