BFH - Urteil vom 10.03.2015
VII R 26/13
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2623/09

Wirksamkeit eines Abrechnungsbescheides

BFH, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen VII R 26/13

DRsp Nr. 2015/8138

Wirksamkeit eines Abrechnungsbescheides

NV: Die Rechtsprechung zur Tilgungsbestimmung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner (Urteile vom 22. März 2011 VII R 42/10, BStBl. II 2001, 607, BFHE 233, 10; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, m.w.N.) ist bei einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. Die vollstreckten Beträge sind ausschließlich für Rechnung desjenigen bewirkt, gegen dessen Vermögen sich die Vollstreckung richtet.

Ein Abrechnungsbescheid ist nicht deshalb mangels Bestimmtheit nichtig, weil ein von dem Steuerpflichtigen geltend gemachter Erstattungsanspruch nicht ausdrücklich abgelehnt wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. April 2013 11 K 2623/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1;

Gründe