BFH - Urteil vom 15.04.2010
IV R 67/07
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2; AO § 119 Abs. 1; AO § 124 Abs. 3; BGB § 738 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3543/04

Wirksamkeit eines an einen erloschenen und damit nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteten Gewerbesteuermessbescheides hinsichtlich des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft; Beendigung der Steuerschuldnerschaft einer Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft; Steuerschuldnerschaft des verbleibenden Gesellschafters aufgrund der Anwachsung des Gesellschaftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters

BFH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IV R 67/07

DRsp Nr. 2010/13602

Wirksamkeit eines an einen erloschenen und damit nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteten Gewerbesteuermessbescheides hinsichtlich des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft; Beendigung der Steuerschuldnerschaft einer Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft; Steuerschuldnerschaft des verbleibenden Gesellschafters aufgrund der Anwachsung des Gesellschaftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters

1. NV: Ein an den erloschenen und damit nicht mehr existierenden Rechtsträger gerichteter Gewerbesteuermessbescheid ist unwirksam. 2. NV: Mit dem Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft wird diese ohne Liquidation vollbeendet. Die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft geht auf den verbleibenden Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger über. 3. NV: Gewerbesteuermessbescheide für die Zeit vor dem Formwechsel sind an den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft zu adressieren. 4. NV: Es liegt keine unzulässige Erweiterung des Klageantrags vor, wenn im Revisionsverfahren statt des bisher im Klageverfahren gestellten Antrags auf Abänderung des Gewerbesteuermessbescheids dessen vollständige Aufhebung wegen Unwirksamkeit beantragt wird.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2; AO § 119 Abs. 1; AO § 124 Abs. 3;