Der Kläger ist polnischer Nationalität und war im Streitjahr vom 01. Januar bis zum 04. Juni bei einer polnischen Firma beschäftigt und für diese in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 15.073,17 DM brutto.
Am 23.12.2003 ging bei dem Beklagten der vom Kläger unterzeichnete Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung 2001 ein, aus der sich die Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit" ergibt.
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