OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.2021
16 U 187/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; HGB § 89a Abs. 1 S. 1-2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 6/19

Wirksamkeit eines Darlehensvertrages über nicht verdiente Provisionsvorschüsse eines Handelsvertreters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 16 U 187/20

DRsp Nr. 2023/2192

Wirksamkeit eines Darlehensvertrages über nicht verdiente Provisionsvorschüsse eines Handelsvertreters

Eine Vereinbarung zwischen einem Handelsvertreter und dem Geschäftsherrn, wonach der Handelsvertreter monatlich einen festen Betrag als Vorauszahlung auf erzielte Provisionen erhält und gezahlte, aber nicht verdiente Provisionen als Darlehen behandelt werden, das im Falle der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses sofort fällig und rückzahlbar ist, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 89a Abs. 1 S. 2 HGB nichtig. Denn die sofortige Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs ist Folge des Wegfalls von Provisionseinnahmen, die der Tilgung des Darlehens dienen und stellt keine Erschwernis des Kündigungsrechts dar, sondern nur einen Reflex auf die Beendigung des Handelsvertretervertrages.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach- Az.: 9 O 6/19 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 26. März 2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

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