FG München - Urteil vom 02.07.2003
1 K 4049/02
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1 S. 1, S. 3 § 355 Abs. 1 § 5 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 364
EFG 2004, 1660

Wirksamkeit eines dem Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Steuerbescheids bei möglicherweise bestehender Empfangsvollmacht

FG München, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 4049/02

DRsp Nr. 2004/14325

Wirksamkeit eines dem Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Steuerbescheids bei möglicherweise bestehender Empfangsvollmacht

Dass ein Steuerbescheid zwingend einem Bevollmächtigten bekannt zu geben ist, kann nicht aus einer allgemein erteilten Vollmacht geschlossen werden, aus der sich möglicherweise stillschweigend oder konkludent eine Empfangsvollmacht ergibt. In diesem Fall ist das FA berechtigt, den Steuerbescheid an den Steuerpflichtigen oder den Bevollmächtigten bekannt zu geben.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1 S. 1, S. 3 § 355 Abs. 1 § 5 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

I

Streitig ist in verfahrensrechtlicher Sicht, ob der Einspruch der Kläger vom 28.03.2002 gegen die Feststellungsbescheide vom 21.01.2002 zu Recht als verfristet abgewiesen wurde, und materiellrechtlich, ob für die Kläger für die Jahre 1991 bis 1993 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt M Haus Nr. 13 festzustellen sind.