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Streitig ist in verfahrensrechtlicher Sicht, ob der Einspruch der Kläger vom 28.03.2002 gegen die Feststellungsbescheide vom 21.01.2002 zu Recht als verfristet abgewiesen wurde, und materiellrechtlich, ob für die Kläger für die Jahre 1991 bis 1993 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt M Haus Nr. 13 festzustellen sind.
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