OLG Stuttgart - Urteil vom 04.10.2017
9 U 209/14
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 171 Abs. 1; BGB § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 299/13

Wirksamkeit eines durch einen Treuhänder im Rahmen eines Bauherrenmodells abgeschlossenen Darlehensvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 9 U 209/14

DRsp Nr. 2018/1832

Wirksamkeit eines durch einen Treuhänder im Rahmen eines Bauherrenmodells abgeschlossenen Darlehensvertrages

1. Ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag und eine darauf beruhende umfassende Vollmacht zum Abschluss von Verträgen zu Gunsten eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder nicht über die erforderliche Genehmigung zur Vornahme fremder Rechtsangelegenheiten verfügt. 2. Eine nichtige Vollmacht ist jedoch nach Rechtsscheingrundsätzen (§§ 171 Abs. 1 , 172 Abs. 1 BGB ) als gültig zu behandeln, wenn dem Vertragspartner spätestens bei Vertragsschluss (hier: eines Darlehensvertrages) das Original oder eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27.11.2014, Az. 1 O 299/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.