Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22.12.2014, (
Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 88.143,14 € festgesetzt.
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