FG Nürnberg - Urteil vom 11.03.2003
II 167/02
Normen:
AO § 355 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 357 Abs. 3 Satz 1 ;

Wirksamkeit eines eingelegten Rechtsbehelfs

FG Nürnberg, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen II 167/02

DRsp Nr. 2005/8396

Wirksamkeit eines eingelegten Rechtsbehelfs

Für die Wirksamkeit eines eingelegten Rechtsbehelfs ist erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift entweder selbst ermitteln lässt oder Zweifel bzw. Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des Finanzamts beseitigt werden können. Eine Auslegung der Verfahrenserklärung ist zwar grundsätzlich zulässig, sie darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 357 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Umsatzsteuer für das Jahr 1994.

Die Klägerin, die durch formwechselnden Umwandlungsbeschluss vom 21.12.2000 von der ... umgewandelt wurde, legte mit Schreiben vom 18.11.1997 durch ihren steuerlichen Vertreter, der ..., Einspruch ein gegen folgende auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfung ergangenen Bescheide vom 17.10.1997:

- Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1994 (1992 einschließlich Solidaritätszuschlag),

- Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1992 bis 1994,

- Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1992, 31.12.1993 und 31.12.1994.