I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2005 nichtig ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Feststellungsbescheide über den gemeinen Wert der Anteile an der XY GmbH (GmbH) auf den 31.12.1992 und den 31.12.1993 wurden nach einer Außenprüfung mit Bescheiden vom 8. Januar 1996 geändert. Dagegen legte die GmbH mit Scheiben vom 30. Januar 1996 Einspruch ein, ohne den Antrag konkret zu beziffern. Der Antragsteller, als Alleingesellschafter der GmbH, wurde - nach Anhörung - mit Schreiben des Antragsgegners (dem Finanzamt - FA -) vom 21. März 1996 gemäß § 360 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) zum Verfahren hinzugezogen.
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