Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2019 (Az.:
zurückgewiesen .
2.Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.
3.Dieses und das in Ziffer 1 genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
4.
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