OLG Köln - Beschluss vom 21.03.2019
19 U 207/18
Normen:
BGB § 311b; BGB § 125;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 168/18

Wirksamkeit eines Grundstücksübertragungsvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 19 U 207/18

DRsp Nr. 2020/8868

Wirksamkeit eines Grundstücksübertragungsvertrages

Hat sich eine Gemeinde in einem Grundstücksübertragungsvertrag zur Übertragung zweier Grundstücke verpflichtet und dies von der "Rechtskraft" eines mit dem Übernehmer der Grundstücke zu schließenden Durchführungsvertrag abhängig gemacht, so ist die zur Übertragung der Grundstücke gem. § 311b Abs. 1 BGB erforderliche Form nicht eingehalten, wenn nicht auch der Durchführungsvertrag notariell beurkundet worden ist. Denn der Durchführungsvertrag bedurfte ebenfalls der notariellen Beurkundung, da die Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks von seinem Bestehen abhängig war.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.11.2018 (8 O 168/18) durch Beschluss gem. § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 311b; BGB § 125;

Gründe