LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.04.2019
L 1 KR 526/17
Normen:
SGB V § 175 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 357/16

Wirksamkeit eines KrankenkassenwechselsVerspätete Absendung einer MitgliedschaftsbescheinigungKein Vorteil einer KK aus eigenem rechtswidrigen Verhalten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 526/17

DRsp Nr. 2019/10597

Wirksamkeit eines Krankenkassenwechsels Verspätete Absendung einer Mitgliedschaftsbescheinigung Kein Vorteil einer KK aus eigenem rechtswidrigen Verhalten

Ein Versäumnis bei der Erfüllung der Verpflichtung einer Krankenkasse, eine Mitgliedsschaftsbescheinigung fristgerecht zu übersenden, kann, auch wenn es subjektiv nicht vorwerfbar gewesen sein mag, nicht dazu berechtigen, die Wahl eines Versicherten zu annullieren; aus eigenem rechtswidrigen Verhalten kann eine Krankenkasse keine Vorteile gewinnen.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. November 2017 geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger mit dem 1. August 2016 Mitglied der Beigeladenen geworden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 175 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Krankenkassenwechsels.