BGH - Urteil vom 23.04.2024
II ZR 99/22
Normen:
BGB § 138; GmbHG § 6;
Fundstellen:
BB 2024, 1538
WM 2024, 1218
NZG 2024, 858
NJW-Spezial 2024, 431
ZIP 2024, 1536
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 142/15
KG, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 21/17

Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Hinblick auf den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung bei Zuwiderhandlung

BGH, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen II ZR 99/22

DRsp Nr. 2024/8419

Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Hinblick auf den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung bei Zuwiderhandlung

Zur Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klägerin darin auf die Widerklage des Beklagten zu 1 verurteilt worden ist, an ihn 47.918,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.833,50 € seit dem 02.10., 02.11., 04.12.2012, 03.01., 02.02., 02.03., 03.04., 03.05. und 04.06.2013 sowie aus 1.916,75 € seit dem 02.07.2013 zu zahlen. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Januar 2018, wird auch insoweit zurückgewiesen.